Allgemeine Geschäftsbedingungen
HAND.WERK by Christoph Müller GmbH
Brunnenstraße 20
31812 Bad Pyrmont
Deutschland
Telefon: 05281 1607285
E Mail: info@handwerk-mueller.de
Geschäftsführer: Christoph Müller
Stand: 24. August 2026
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen der HAND.WERK by Christoph Müller GmbH, nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt, und ihren Kunden, nachfolgend „Auftraggeber“ genannt, über handwerkliche und baunahe Leistungen, Werkleistungen, Reparatur und Instandhaltungsarbeiten, Montageleistungen, Lieferungen von Waren und Bauteilen sowie damit zusammenhängende Leistungen.
Hierzu zählen insbesondere Leistungen aus den Bereichen Innenausbau, Trockenbau, Sanierung, Modernisierung, Renovierung, Gebäudeinstandsetzung, Fenster und Türenmontage, Zimmertüren und Zargen, Rollläden, Plissees, Insektenschutzsysteme, Reparaturen, Kleinreparaturen und Notdienste.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB als auch gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, soweit in einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich zwischen Verbrauchern und Unternehmern unterschieden wird.
Individuelle Vereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, insbesondere Angaben in einem Angebot, einer Auftragsbestätigung, einem Leistungsverzeichnis oder einem individuell vereinbarten Zahlungsplan, haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere die besonderen gesetzlichen Vorschriften über Verbraucherbauverträge, bleiben unberührt.
Die VOB/B wird nur Vertragsbestandteil, wenn ihre Geltung für den jeweiligen Auftrag ausdrücklich vereinbart und sie wirksam in den Vertrag einbezogen wurde.
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
Anfragen des Auftraggebers sind unverbindlich.
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden oder eine verbindliche Annahmefrist enthalten.
Ein Vertrag kommt insbesondere zustande durch eine schriftliche oder in Textform übermittelte Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, durch beiderseitige Unterzeichnung eines Vertrages, durch ausdrückliche Annahme eines verbindlichen Angebots oder durch Beginn der vereinbarten Leistung mit Zustimmung des Auftraggebers.
Weicht eine Bestellung oder Beauftragung des Auftraggebers von einem Angebot des Auftragnehmers ab, stellt sie ein neues Vertragsangebot dar. Ein Vertrag kommt in diesem Fall erst zustande, wenn der Auftragnehmer die Änderungen bestätigt oder die Leistung auf Grundlage der Änderungen ausführt.
Mündliche Nebenabreden sollen zur besseren Nachweisbarkeit in Textform bestätigt werden. Individuelle mündliche Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
§ 3 Umfang der Leistung
Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung, dem Leistungsverzeichnis, den Plänen, Zeichnungen oder sonstigen individuellen Vereinbarungen.
Der Auftragnehmer schuldet eine fachgerechte Ausführung nach den zum Zeitpunkt der Leistung geltenden gesetzlichen Anforderungen und den für die jeweilige Leistung maßgeblichen anerkannten Regeln der Technik, soweit nichts Abweichendes wirksam vereinbart wurde.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, geeignete Nachunternehmer oder sonstige Fachunternehmen zur Erbringung einzelner Leistungen einzusetzen. Die Verantwortung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber für die vertragsgemäße Leistung bleibt hiervon unberührt.
Technisch notwendige oder sachlich zweckmäßige geringfügige Abweichungen von Produktbeschreibungen, Mustern oder Darstellungen sind zulässig, sofern sie für den Auftraggeber zumutbar sind und die vereinbarte Funktion, Qualität und Gebrauchstauglichkeit nicht wesentlich beeinträchtigen.
§ 4 Maße, Muster, Materialien und natürliche Abweichungen
Für die Ausführung sind die vom Auftragnehmer selbst aufgenommenen Maße maßgeblich, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
Stellt der Auftraggeber Maße, Pläne, Zeichnungen oder sonstige technische Angaben zur Verfügung, darf der Auftragnehmer grundsätzlich von deren Richtigkeit ausgehen, soweit Fehler nicht offensichtlich oder im Rahmen der geschuldeten fachlichen Prüfung erkennbar sind.
Naturmaterialien wie Holz sowie industriell hergestellte Materialien können geringfügige Unterschiede in Farbe, Maserung, Struktur oder Oberfläche aufweisen. Branchenübliche und technisch unvermeidbare Abweichungen stellen keinen Mangel dar, soweit nicht ausdrücklich eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart wurde und die Abweichung für den Auftraggeber zumutbar ist.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat alle für die Ausführung erforderlichen Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die für die Leistung erforderlichen Bereiche zum vereinbarten Zeitpunkt zugänglich sind und die Arbeiten ohne vermeidbare Behinderung ausgeführt werden können.
Soweit erforderlich und zumutbar, sind bewegliche Gegenstände, Wertgegenstände und besonders empfindliche Einrichtungsgegenstände vor Beginn der Arbeiten aus dem unmittelbaren Arbeitsbereich zu entfernen oder ausreichend zu sichern.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten über ihm bekannte besondere Gefahren, Leitungsverläufe, verdeckte Installationen, statische Besonderheiten, Schadstoffe oder sonstige Umstände zu informieren, die für eine sichere und fachgerechte Ausführung von Bedeutung sein können.
Hierzu gehören insbesondere bekannte Belastungen durch Asbest, künstliche Mineralfasern, Schimmel, Blei oder sonstige gesundheitsgefährdende Stoffe.
Unterlässt der Auftraggeber eine erforderliche Mitwirkung und führt dies zu Verzögerungen oder Mehraufwand, richten sich die hieraus entstehenden Ansprüche des Auftragnehmers nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 6 Vorgefundene Bauteile, Untergründe und verdeckte Gegebenheiten
Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, umfasst die Beauftragung keine zerstörende Untersuchung bestehender Bauteile, Untergründe, Leitungen oder Konstruktionen.
Werden während der Arbeiten nicht vorher erkennbare Mängel, Schäden, ungeeignete Untergründe, verdeckte Leitungen, Schadstoffe oder sonstige Umstände festgestellt, die eine fachgerechte Fortführung der Arbeiten verhindern, erschweren oder zusätzliche Arbeiten erforderlich machen, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber informieren.
Notwendige zusätzliche Leistungen werden grundsätzlich erst nach Abstimmung mit dem Auftraggeber ausgeführt.
Ist eine sofortige Maßnahme zur Abwehr einer konkreten Gefahr oder zur Vermeidung eines unmittelbar drohenden erheblichen Schadens erforderlich und ist der Auftraggeber trotz angemessener Bemühungen nicht erreichbar, darf der Auftragnehmer die objektiv erforderlichen Sicherungsmaßnahmen durchführen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Vergütung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Arbeiten vorübergehend einzustellen, wenn deren Fortführung aufgrund festgestellter Gefahren oder Schadstoffe nicht verantwortbar ist.
§ 7 Preise und Vergütung
Maßgeblich ist die im jeweiligen Angebot oder Vertrag vereinbarte Vergütung.
Gegenüber Verbrauchern werden Preise einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen, soweit nichts anderes eindeutig angegeben ist.
Gegenüber Unternehmern können Preise als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer vereinbart werden.
Ein Festpreis oder Pauschalpreis liegt nur vor, wenn dieser ausdrücklich als solcher vereinbart wurde.
Ist lediglich ein Kostenanschlag oder eine Kostenschätzung vereinbart worden, stellt diese keine Festpreisgarantie dar. Zeichnet sich während der Ausführung eine wesentliche Überschreitung des Kostenanschlags ab, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich informieren.
§ 8 Zusatzleistungen und Änderungen des Auftrags
Leistungen, die nicht Bestandteil des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs sind und vom Auftraggeber zusätzlich verlangt werden, werden zusätzlich vergütet.
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber nach Möglichkeit vor Ausführung über die voraussichtlichen zusätzlichen Kosten informieren und eine entsprechende Beauftragung einholen.
Änderungen und Ergänzungen eines Bauvertrages richten sich, soweit einschlägig, nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 650b und 650c BGB.
Ergibt sich zusätzlicher Aufwand aufgrund von Umständen, die bei Vertragsschluss trotz fachgerechter Prüfung nicht erkennbar waren, wird über die erforderlichen Zusatzleistungen und deren Vergütung eine ergänzende Vereinbarung getroffen, soweit sich ein Vergütungsanspruch nicht bereits aus dem Gesetz ergibt.
§ 9 Vorauszahlungen und Zahlungspläne
Vorauszahlungen können vereinbart werden, wenn Art und Umfang der Vorauszahlung bereits im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer sonstigen individuellen Vereinbarung festgelegt wurden.
Insbesondere bei individuell angefertigten Bauteilen, Sonderbestellungen, größeren Materialbestellungen oder umfangreichen Projekten kann eine angemessene Vorauszahlung vereinbart werden.
Ein vereinbarter Zahlungsplan ist Bestandteil des jeweiligen Vertrages und geht den allgemeinen Zahlungsbestimmungen dieser AGB vor.
Zwingende gesetzliche Vorschriften zum Schutz von Verbrauchern bleiben unberührt.
§ 10 Abschlagszahlungen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Abschlagszahlungen für bereits erbrachte und vertragsgemäß geschuldete Leistungen zu verlangen.
Die Höhe einer Abschlagszahlung richtet sich grundsätzlich nach dem Wert der bis zum jeweiligen Zeitpunkt erbrachten Leistungen.
Abschlagszahlungen können auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile verlangt werden, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt wurden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Individuell vereinbarte Abschlagspläne bleiben unberührt.
Handelt es sich um einen Verbraucherbauvertrag, gelten insbesondere die gesetzlichen Beschränkungen und Sicherungspflichten für Abschlagszahlungen bei Verbraucherbauverträgen.
§ 11 Rechnungen und Zahlungsziel
Soweit im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einem individuellen Zahlungsplan nichts anderes vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu bezahlen, sofern die jeweilige Forderung fällig ist.
Bei Werkleistungen richtet sich die Fälligkeit der Vergütung nach den gesetzlichen Vorschriften über die Abnahme.
Soweit für Bauverträge eine prüffähige Schlussrechnung gesetzlich erforderlich ist, bleiben die entsprechenden gesetzlichen Regelungen unberührt.
Skonto darf nur abgezogen werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Zahlungen sind auf das in der jeweiligen Rechnung angegebene Geschäftskonto des Auftragnehmers zu leisten.
§ 12 Zahlungsverzug
Kommt der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Gegenüber Verbrauchern beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz derzeit fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
Bei Entgeltforderungen gegenüber Unternehmern beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz derzeit neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Daneben können gegenüber Unternehmern die weiteren gesetzlich vorgesehenen Ansprüche, insbesondere eine Verzugspauschale, bestehen.
Die Geltendmachung eines nachweislich weitergehenden Verzugsschadens bleibt im gesetzlich zulässigen Umfang vorbehalten.
Befindet sich der Auftraggeber mit einer wesentlichen fälligen Abschlagszahlung oder sonstigen Zahlung in Verzug, kann der Auftragnehmer nach erfolgloser angemessener Fristsetzung weitere Leistungen zurückhalten oder unterbrechen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Durch eine vom Auftraggeber zu vertretende Unterbrechung verursachte erforderliche Mehrkosten können nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zusätzlich berechnet werden.
§ 13 Termine, Ausführungszeiten und Lieferfristen
Ausführungszeiten, Liefertermine und Fertigstellungstermine sind nur dann verbindliche Termine, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
Unverbindliche Terminangaben oder voraussichtliche Ausführungszeiträume stellen eine Planung auf Grundlage der bei Vertragsschluss bekannten Umstände dar.
Vereinbarte Fristen beginnen erst, wenn sämtliche zur Ausführung erforderlichen Informationen, Freigaben und Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers vorliegen und vereinbarte Vorauszahlungen geleistet wurden, soweit die Verzögerung hierauf zurückzuführen ist.
Nachträgliche Änderungen oder Zusatzaufträge können zu einer angemessenen Anpassung der Ausführungszeit führen.
§ 14 Lieferverzögerungen und Leistungshindernisse
Kann eine vereinbarte Leistung aufgrund von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht oder nicht rechtzeitig erbracht werden, verlängert sich die vereinbarte Leistungs oder Lieferfrist angemessen um die Dauer der Behinderung einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
Hierzu können insbesondere höhere Gewalt, Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, rechtmäßige Arbeitskämpfe, außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Witterungsverhältnisse, erhebliche Verkehrsstörungen oder sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Störungen gehören.
Gleiches gilt bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch einen Lieferanten, wenn der Auftragnehmer die benötigte Ware rechtzeitig bestellt beziehungsweise ein entsprechendes kongruentes Beschaffungsgeschäft abgeschlossen hat und die Lieferverzögerung für den Auftragnehmer weder vorhersehbar noch von ihm zu vertreten war.
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über eine erhebliche Verzögerung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich informieren, sobald die Verzögerung erkennbar ist.
Ist die Leistung dauerhaft unmöglich oder endgültig nicht verfügbar, gelten die gesetzlichen Rücktritts und Kündigungsrechte. Bereits für nicht erbrachte Leistungen geleistete Zahlungen werden in diesem Fall unverzüglich erstattet.
Gesetzliche Schadensersatzansprüche wegen einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Verzögerung bleiben nach Maßgabe der Haftungsregelungen dieser AGB unberührt.
§ 15 Annahmeverzug und fehlende Ausführungsmöglichkeit
Kann eine vereinbarte Lieferung oder Leistung zu einem verbindlich vereinbarten Termin aus Gründen nicht erfolgen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, gelten die gesetzlichen Vorschriften über Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung.
Dies gilt beispielsweise, wenn der Auftragnehmer keinen vereinbarten Zugang zum Objekt erhält oder notwendige Vorleistungen des Auftraggebers nicht erbracht wurden.
Notwendige und nachweisbare zusätzliche Aufwendungen, beispielsweise zusätzliche Anfahrten, Lagerung oder erneute Bereitstellung von Personal und Material, können im gesetzlich zulässigen Umfang berechnet werden.
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Mehraufwand entstanden ist.
§ 16 Abnahme
Soweit die vereinbarte Leistung der Abnahme zugänglich ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk nach Fertigstellung abzunehmen.
Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
Der Auftragnehmer kann den Auftraggeber nach Fertigstellung zur Abnahme auffordern und hierfür eine angemessene Frist setzen.
Gegenüber Verbrauchern tritt eine gesetzliche Abnahmefiktion nur ein, wenn zusätzlich die jeweils gesetzlich vorgeschriebenen besonderen Hinweise in Textform erteilt wurden.
Auf Wunsch einer Vertragspartei kann über die Abnahme ein Abnahmeprotokoll erstellt werden.
Die gesetzlichen Bestimmungen zu einer Zustandsfeststellung bei verweigerter Abnahme im Rahmen eines Bauvertrages bleiben unberührt.
§ 17 Mängelrechte
Für Mängel der Leistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte.
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer grundsätzlich Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, bevor weitergehende gesetzliche Mängelrechte ausgeübt werden, soweit eine Fristsetzung nicht ausnahmsweise gesetzlich entbehrlich ist.
Der Auftragnehmer entscheidet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Art der Nacherfüllung.
Die Kosten der gesetzlich geschuldeten Nacherfüllung trägt der Auftragnehmer.
Gesetzliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für die besonderen gesetzlichen Verjährungsfristen bei Arbeiten an Bauwerken.
Garantien werden nur übernommen, wenn sie ausdrücklich als Garantie bezeichnet und inhaltlich festgelegt wurden.
§ 18 Vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien und Anweisungen
Verwendet der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers Materialien, Bauteile oder Produkte, die der Auftraggeber selbst beschafft oder bereitgestellt hat, haftet der Auftragnehmer nicht für Mängel oder Schäden, die ausschließlich auf der mangelnden Eignung oder Fehlerhaftigkeit dieser Materialien beruhen, soweit der Auftragnehmer die Ursache trotz der geschuldeten fachlichen Prüfung nicht erkennen konnte und nicht zu vertreten hat.
Gleiches gilt für Nachteile, die ausschließlich auf ausdrücklichen Anweisungen des Auftraggebers beruhen, wenn der Auftragnehmer auf erkennbare fachliche Bedenken hingewiesen hat.
Die gesetzlichen Regelungen bleiben im Übrigen unberührt.
§ 19 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte bewegliche Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der auf sie entfallenden Vergütung Eigentum des Auftragnehmers, soweit ein Eigentumsvorbehalt rechtlich möglich ist.
Der Auftraggeber hat unter Eigentumsvorbehalt stehende Gegenstände bis zum Eigentumsübergang pfleglich zu behandeln.
Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Zugriffe Dritter auf unter Eigentumsvorbehalt stehende Gegenstände sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.
Werden gelieferte Gegenstände durch den Einbau kraft Gesetzes wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes oder erlischt das vorbehaltene Eigentum aus anderen gesetzlichen Gründen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Gesetzliche Sicherungsrechte des Auftragnehmers, insbesondere solche nach dem Bauvertragsrecht, bleiben unberührt.
§ 20 Haftung
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Der Auftragnehmer haftet ebenfalls unbeschränkt bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Ansprüche nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleiben unberührt.
§ 21 Kündigung des Vertrages
Die gesetzlichen Kündigungsrechte der Vertragsparteien bleiben unberührt.
Bei Werkverträgen kann der Auftraggeber den Vertrag grundsätzlich bis zur Vollendung des Werkes nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen kündigen.
Im Falle einer freien Kündigung durch den Auftraggeber richtet sich der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer muss sich insbesondere ersparte Aufwendungen sowie einen anderweitigen Erwerb beziehungsweise einen böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerb anrechnen lassen.
Das Recht beider Vertragsparteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Soweit für eine Kündigung gesetzlich eine bestimmte Form vorgeschrieben ist, ist diese einzuhalten.
§ 22 Widerrufsrechte von Verbrauchern
Verbrauchern stehen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Widerrufsrechte zu.
Dies betrifft insbesondere bestimmte außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge sowie gegebenenfalls Verbraucherbauverträge.
Soweit gesetzlich erforderlich, erhält der Verbraucher eine gesonderte Widerrufsbelehrung sowie ein Muster Widerrufsformular.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ersetzen eine gesetzlich erforderliche Widerrufsbelehrung nicht.
Verlangt ein Verbraucher ausdrücklich, dass mit einer Dienstleistung bereits vor Ablauf einer gesetzlichen Widerrufsfrist begonnen wird, gelten die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
Für ausdrücklich angeforderte dringende Reparatur oder Instandhaltungsarbeiten gelten die hierfür vorgesehenen besonderen gesetzlichen Regelungen.
§ 23 Notdienst und dringende Reparaturen
Bei Notdienstaufträgen beschränkt sich der zunächst erteilte Auftrag grundsätzlich auf die vom Auftraggeber verlangten und zur Beseitigung oder Eindämmung des akuten Schadens erforderlichen Maßnahmen, soweit nicht ausdrücklich weitergehende Arbeiten beauftragt werden.
Soweit möglich, wird der Auftraggeber vor Durchführung weiterer, nicht unmittelbar erforderlicher Leistungen über deren Umfang und Kosten informiert.
Für Notdienste können gesonderte Anfahrts, Bereitschafts, Nacht, Wochenend oder Feiertagszuschläge berechnet werden, sofern diese vor Beauftragung vereinbart oder dem Auftraggeber transparent mitgeteilt wurden und gesetzlich zulässig sind.
Weitergehende Reparatur, Sanierungs oder Wiederherstellungsarbeiten bedürfen einer entsprechenden Beauftragung.
§ 24 Unterlagen, Planungen und Urheberrechte
An Kalkulationen, Zeichnungen, Plänen, Entwürfen, Skizzen, technischen Unterlagen und sonstigen vom Auftragnehmer erstellten Unterlagen bleiben Eigentums und Urheberrechte des Auftragnehmers vorbehalten, soweit solche Rechte bestehen.
Die Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht für andere Bauvorhaben verwendet, vervielfältigt oder gewerblich an Dritte weitergegeben werden, soweit dem Auftraggeber nicht aufgrund des Vertrags ein entsprechendes Nutzungsrecht zusteht.
Gesetzliche Herausgabe und Dokumentationspflichten bleiben unberührt.
§ 25 Verbraucherstreitbeilegung
Die HAND.WERK by Christoph Müller GmbH ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Die gesetzlichen Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz bleiben unberührt.
§ 26 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als hierdurch der Schutz zwingender gesetzlicher Bestimmungen des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht entzogen wird.
Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz der HAND.WERK by Christoph Müller GmbH Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig.
Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
§ 27 Schlussbestimmungen
Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Sind einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder werden sie nicht wirksam in einen Vertrag einbezogen, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
An die Stelle einer unwirksamen oder nicht einbezogenen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.